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Erziehung und Bildung
Gemeinsamer Unterricht für Schüler/innen mit und ohne Behinderung
In Hessen wurden 1984 Schulversuche mit gemeinsamem Unterricht in Grundschulen und 1989 im Bereich der Mittelstufe eingerichtet. 1997 wurde der Schulversuchsstatus aufgehoben; gemeinsamer Unterricht wurde zum Regelangebot auch in der Sekundarstufe I. Eltern in Hessen können wählen, ob ihr Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer Sonderschule (Förderschule) oder an der allgemeinen Schule im gemeinsamen Unterricht unterrichtet wird. Sonderpädagogische Förderung kann in der allgemeinen Schule stattfinden, wenn die Schule räumlich, sächlich und mit apparativen Hilfsmitteln sowie personell so ausgestattet ist, dass der sonderpädagogische Förderbedarf der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers angemessen berücksichtigt werden kann.
Bei lernzielgleicher Förderung (es wird nach den Plänen der allgemeinen Schule unterrichtet) werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung in der Regel gemeinsam unterrichtet. Sonderpädagogische Förderung ist hier oft nur begrenzt erforderlich.