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Rechtliche Grundlagen
Bescheinigung einer Behinderung - Schwerbehindertenausweis
Die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (Versorgungsverwaltung) stellen auf Antrag des Betroffenen das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung (GdB) sowie die im Ausweis zu nennenden gesundheitlichen Merkmale fest und erstellen darüber einen Bescheid (Feststellungsbescheid). Wenn der festgestellte GdB mindestens 50 vom Hundert beträgt, handelt es sich um eine Schwerbehinderung und ein Ausweis wird ausgestellt. Falls der GdB bereits in einem Rentenbescheid oder einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, erkennt die Versorgungsverwaltung dies an. Die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales stehen für die Beratung in Schwerbehindertenfragen zur Verfügung.
Nach dem GdB werden gegebenenfalls folgende gesundheitliche Merkmale als besondere Eintragungen (Merkzeichen) im Schwerbehindertenausweis festgehalten, die als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen bedeutsam sind:
- Bl - wenn Menschen mit Schwerbehinderung blind im Sinne von § 72 Abs. 1 und 5 SGB XII oder entsprechender Vorschriften sind.
Blind sind die Menschen mit Behinderung, denen das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind sind auch die Menschen mit Behinderung anzusehen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind. - H - wenn Menschen mit Behinderung hilflos im Sinne des § 33b des Einkommenssteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind, d.h. dauernder Hilfe bedürftig, dauerndes Krankenlager.
Als hilflos sind diejenigen anzusehen, die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend (also mehr als 6 Monate) für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen - G - wenn Menschen mit Schwerbehinderung erheblich in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt sind – gehbehindert.
In ihren Bewegungsfähigkeiten im Straßenverkehr sind Menschen erheblich beeinträchtigt, die infolge einer Einschränkung des Gehvermögens auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermögen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden könnten. - aG - wenn Menschen mit Schwerbehinderung außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sind.
Menschen mit Schwerbehinderung mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. - B - wenn Menschen mit Schwerbehinderung auf ständige Begleitung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen sind.
- RF - wenn Menschen mit Schwerbehinderung die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht und/oder Telefongebührenermäßigung erfüllen.
Diese Eintragung erfolgt bei Personen, die blind oder wesentlich sehbehindert sind. Als wesentlich gilt eine Sehbehinderung dann, wenn sie für sich allein einen GdB von wenigstens 60 von Hundert ausmacht.
Ebenso erhalten das Merkmal gehörlose Personen oder Personen, die gehindert sind, sich trotz Hörhilfe ausreichend zu verständigen, sowie solche, die ständig gehindert sind, an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen.
Die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht wird auf Antrag durch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) Köln gewährt. - Gl wenn Menschen mit Schwerbehinderung gehörlos i.S. des § 145 des IX. Sozialgesetzbuches sind
Gehörlos sind nicht nur Menschen mit Hörbehinderung, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Menschen mit Hörbehinderung mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen. Das sind in der Regel Menschen mit Hörbehinderung, bei denen an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist. - 1. Kl. wenn Menschen mit Schwerbehinderung die im Verkehr mit Eisenbahnen festegelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllen
Die Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit dem Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllen nur Kriegsbeschädigte und Entschädigungsberechtigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) oder des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigsten 70 von Hundert, wenn der auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Eisenbahnfahrten ständig die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordert.
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Schwerbehinderten-
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