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Leistungen
Stationäre Kurzzeitpflege - Vollstationäre Pflege
Stationäre Kurzzeitpflege
Stationäre Kurzzeitpflege kommt in Betracht, soweit weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich oder ausreichend ist, dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub verhindert ist. Die Kurzzeitpflege wird für höchstens vier Wochen im Jahr geleistet und darf den Höchstbetrag von 1.470 Euro nicht übersteigen.
Vollstationäre Pflege
Wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder ausreichend ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt, haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung ( Pflegeheim ).
Folgende Pauschalen werden monatlich gezahlt :
- Pflegestufe I 1.023 Euro,
- Pflegestufe II 1.279 Euro,
- Pflegestufe III 1.470 Euro
- und in besonderen Härtefällen 1.750 Euro.
Mit diesen Pauschalen werden die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung in einem Pflegeheim abgegolten. Eine Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung erfolgt also nur für die allgemeinen Pflegeleistungen, nicht aber für die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sowie für vereinbarte Zusatzleistungen. Diese Kosten sind von den Pflegebedürftigen selbst zu tragen.