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Verhinderungspflege - Pflege im Fall der Verhinderung der Pflegeperson

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Hier übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 4 Wochen je Kalenderjahr und höchstens 1.470 Euro im Kalenderjahr. Bei einer Ersatzpflege durch Verwandte bis zum 2. Grade oder von Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. In diesen Fällen wird nur das Pflegegeld der festgestellten Pflegestufe gezahlt.

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