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Leistungen
Begleitende Hilfen im Arbeitsleben
Das Ziel des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX -Teil 2- ist es, Menschen mit Schwerbehinderung eine qualifizierte berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, bei der sie sich verwirklichen und eine gesellschaftlich akzeptierte Arbeitsleistung erbringen können.
Private und öffentliche Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben gem. § 71 Abs. 1 SGB IX auf wenigstens 5 v.H. der Arbeitsplätze Menschen mit Schwerbehinderung zu beschäftigen (Beschäftigungspflicht).
Solange die vorgeschriebene Zahl Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung nicht erreicht wird, ist gem. § 77 SGB IX für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung von Menschen mit Schwerbehinderung sowie für Leistungen der begleitenden Hilfen im Arbeits- und Berufsleben verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu gewähren sind oder gewährt werden.
Die Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung von Menschen mit Schwerbehinderung obliegt der Bundesagentur für Arbeit, während die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben durch das Integrationsamt sicherzustellen sind. Mit diesen Leistungen soll erreicht werden, dass die Menschen mit Schwerbehinderung in ihrer sozialen Stellung nicht absinken und auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 102 Abs. 2 SGB IX).
Anspruchsberechtigt sind Menschen mit Schwerbehinderung und denen gleichgestellte Menschen. Die örtlich zuständige Agentur für Arbeit kann Menschen mit Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 v.H., aber weniger als 50 v.H., gemäß § 68 Abs. 2 SGB IX auf ihren Antrag hin den Menschen mit Schwerbehinderung gleichstellen, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können.
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird gewährt, wenn Menschen mit Schwerbehinderung über die medizinischen und berufsfördernden Maßnahmen und Leistungen zur Rehabilitation hinaus zur Sicherung eines angemessenen Platzes im Arbeitsleben zusätzlicher Hilfe bedürfen. Dies setzt kein vorheriges Rehabilitationsverfahren voraus.
Über weitere Einzelheiten informiert das Integrationsamt beim Landeswohlfahrtsverband Hessen.
Querverweise und Links:
- Rechtliche Grundlagen:
-
SGB IX - Teil 2
- Ansprechpartner/innen:
-
LWV - Integrationsamt