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Soziale Entschädigung

Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf
1. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2. angemessene wirtschaftliche Versorgung.

Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen der Beschädigten (§ 5 SGB I - Allgemeiner Teil).
Die soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden ist im einzelnen im Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, geregelt. Die Durchführung obliegt den Ämtern für Versorgung und Soziales, den Hauptfürsorgestellen und den Fürsorgestellen für Kriegsopfer. Diese Stellen erteilen nähere Auskünfte .