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Rechtliche Grundlagen

Bereichsbild: Recht

Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes

Im Jahre 1994 wurde das Grundgesetz in Artikel 3 Abs. 3 um den Satz ergänzt: »Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden«. In den letzten Jahren ist eine Reihe von Gesetzen in Kraft getreten, die dieses grundgesetzliche Verbot der Benachteiligung mit Leben erfüllen. Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 1. Oktober 2000 und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch SGB IX  vom 1. Juli 2001 hat die Bundesregierung im Jahr 2002 das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verabschiedet.

Kernstück des Gesetzes ist die Herstellung einer umfassenden Barrierefreiheit. Dabei geht es nicht nur um die Beseitigung von Barrieren für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer sowie für Menschen mit Gehbehinderung, es geht auch um Kommunikation Blinder sowie Menschen mit Seh- oder Hörbehinderung, um die Teilnahme Blinder sowie Menschen mit Sehbehinderung an Wahlen sowie um Nutzungsmöglichkeiten elektronischer Medien.

Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt für alle Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die entsprechenden Landesverwaltungen soweit sie Bundesrecht ausführen.
Viele Bundesländer sind dem Beispiel des Bundes gefolgt und haben ähnliche Regelungen für ihren Bereich erlassen. In Hessen wurde im Dezember 2004  das Hessische Behindertengleichstellungsetz (HessBGG) verabschiedet.