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Rechtliche Grundlagen
Weitere Regelungen
Es legt fest, dass die besonderen Belange von Frauen mit Behinderung zu berücksichtigen und besondere Maßnahmen zur Förderung von Frauen mit Behinderung zulässig sowie nach Möglichkeit durchzuführen sind.
Weiter wird verankert, dass öffentliche Einrichtungen zur Erziehung und Bildung wie Kindertagesstätten, Schulen und Hochschulen die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderung am Leben in der Gesellschaft fördern und ihnen gemeinsame Lern- und Lebensfelder bieten.
Bei wachsendem Hilfebedarf soll den Menschen mit Behinderung die Möglichkeit gegeben werden, im vertrauten Wohnungsumfeld zu bleiben.
Da die Regelungen des Gesetzes für die Städte und Landkreise nicht gelten, ist verankert, dass Landesverbände von Menschen mit Behinderung einerseits und kommunaler Körperschaften Zielvereinbarungen zur Herstellung der Barrierefreiheit abschließen können.
Der Hessische Rundfunk soll die Ziele des HessBGG beachten. Die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk setzt sich im Rahmen ihrer technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten für eine Umsetzung des Gesetzes ein.