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Rechtliche Grundlagen
Landesblindengeld
Gesetzesgrundlage für das Landesblindengeld ist das Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (Landesblindengeldgesetz – LbliGG)
Zivilblinden (Blinde), den Blinden Gleichgestellte (auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50) und wesentlich Sehbehinderte (auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/20), die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen haben, kann zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Landesblindengeld gewährt werden.
Die landesrechtliche Leistung besteht in der Gewährung eines Blindengeldes zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Andere Leistungen sind nicht vorgesehen. Das Blindengeld soll die beeinträchtigten Leistungsempfänger wirtschaftlich besser stellen und in erster Linie zur Befriedigung immaterieller Bedürfnisse dienen.
Das Landesblindengeld geht der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII (Sozialhilfe) vor. Dem Landesblindengeld gehen wiederum die Leistungen, die für die durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt werden, vor (z.B. Pflegezulage für Kriegsblinde, § 35 Abs. 1 BVG, Pflegegeld für Unfallblinde, § 558 Abs. 3 RVO, Pflegezulage nach § 269 LAG).
Das Landesblindengeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen geleistet.
Das Blindengeld kann versagt werden, soweit die bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für die Berechtigten nicht möglich ist.
Das Blindengeld wird Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von
86 v. H. der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 und 6 SGB XII (§ 2 LBliGG) gewährt. Blinde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten Blindengeld in Höhe von 50 v. H. entsprechend der og. Regelung des SGB XII.
Für die Leistung ist der überörtliche Sozialhilfeträger der Landeswohlfahrtsverband Hessen zuständig.
Soweit das Landesblindengeld unter dem Satz des Blindengeldes nach § 72 SGB XII liegt, kann ein Aufstockungsanspruch nach dem SGB XII bestehen. Dieser Aufstockungsanspruch ist jedoch vom jeweiligen Einkommen und Vermögen abhängig. Zu beantragen ist er ebenfalls über den überörtlichen Träger der Sozialhilfe den Landeswohlfahrtsverband Hessen zu beantragen.
Querverweise und Links:
- Rechtliche Grundlagen:
- Landesblindengeldgesetz – LbliGG
- Ansprechpartner/innen:
- Landeswohlfahrtsverband Hessen
- Antragsformulare