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Rechtliche Grundlagen
Persönliches Budget
Grundsätzlich erbringen die Rehabilitationsträger ihre Leistungen zur Teilhabe als Sachleistungen.
Gemäß § 57 SGB XII können Leistungsberechtigte auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets in Form einer Geldleistung erhalten. § 17 Abs. 2 bis 4 des SGB IX in Verbindung mit der zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Budgetverordnung findet dabei Anwendung. Ein Antrag auf ein persönliches Budget kann für wiederkehrende Leistungen bei allen beteiligten Trägern der Rehabilitation gestellt werden.
Leistungen in Form Persönlicher Budgets werden erbracht von
- den Rehabilitationsträgern im Sinne des SGB IX,
- den Pflegekassen,
- den Integrationsämtern,
- den Krankenkassen - auch Leistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX sind -,
- den Trägern der Sozialhilfe - auch Leistungen der Hilfe zur Pflege.
Sind an einem Persönlichen Budget mehrere Leistungsträger beteiligt, wird es als trägerübergreifende Komplexleistung erbracht.
Um Erfahrungen im Umgang mit dem Persönlichen Budget zu sammeln, wurde im Rahmen eines Bundesprojektes in zwei Modellregionen in Hessen (Groß-Gerau und Marburg-Biedenkopf) die Gewährung von Leistungen zurTeilhabe in Form Persönlicher Budgets erprobt. Zwischenzeitlich liegt der Abschlussbericht des Projektes vor.
Querverweise und Links:
- Weitere Informationen:
-
Träger der Rehabilitation
- Rechtliche Grundlagen:
- § 57 SGB XII
- § 53 SGB XII - Leistungsberechtigte
- § 159 SGB IX - Übergangsregelung
- § 17 SGB IX
- Budget-VO