Unterportal mitdabei- Behindert oder schwerbehindert - Unterschied?
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Rechtliche Grundlagen
Behinderte oder Schwerbehindert - Was bedeutet der Unterschied?
Um als Mensch mit Behinderung die behinderungsbedingte notwendige Hilfe und Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein bestimmter „Grad der Schwerbehinderung“ festgestellt und durch einen Ausweis bescheinigt wird. Die Bezeichnung „Grad der Schwerbehinderung“ stellt eine Bewertung dar, die aussagen soll, welche Auswirkungen eine bestimmte Behinderung auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben hat. Dabei werden geistige, seelische, körperliche und soziale Auswirkungen berücksichtigt. Beeinträchtigungen, die für ein bestimmtes Alter typisch sind, fließen nicht mit ein.
Das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) stärkt die Rechte aller Menschen mit Behinderung in den Bereichen Beschäftigung und Beruf, aber auch im alltäglichen Leben. Um einer nachteiligen Behandlung auf diesen Gebieten wirksam zu begegnen, wurde ein Benachteiligungsverbot für die Gruppe der Menschen mit Behinderung eingeführt.
Es gibt jedoch auch spezielle Regelungen, die ausschließlich für schwerbehinderte Menschen gelten. Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt und die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, ihren gewöhnlichen hier Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind, gelten als schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des SGB IX.
Die besonderen Hilfen nach dem Teil 2 des SGB IX (§§ 68 ff SGB IX) - dem Schwerbehindertenrecht - erhalten grundsätzlich nur schwerbehinderte Menschen. Hervorzuheben sind dabei der besondere Kündigungsschutz (§§ 85ff SGB IX), der Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX), die Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (§§71 ff SGB IX), die besondere Interessenvertretung im Betrieb durch die Schwerbehindertenvertretung und die im öffentlichen Personennahverkehr (§§ 145 ff. SGB IX).
Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen (§ 68 Abs. 2-4 SGB IX) erhalten die gleichen besonderen Hilfen nach dem Teil 2 des SGB IX mit Ausnahme des Zusatzurlaubes und der Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.