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Menschen mit geistiger Behinderung - Lernbehinderung
Es gibt keine gesetzliche Definition des Begriffs „geistige Behinderung“. In den §§53 Abs. 1, Satz 2 und §61 Abs. 1 Satz 1SGB XII wird der Begriff verwendet, aber nicht erklärt.
Nach der Eingliederungshilfe Verordnung gelten Menschen dann als wesentlich geistig behindert, wenn ihre Fähigkeit zur Teilnahme am Leben in der Gesellschaft infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichen Umfang eingeschränkt ist.
Eine Annäherung zur Begriffsklärung findet sich in der Regelung in § 2, Absatz 1, Satz 1 SGB IX. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Nach allgemeiner Auffassung bezieht sich eine solche Abweichung von „dem für das Lebensalter typischen Zustand“ auf verschiedene Bereiche. Es geht um die Möglichkeiten, bestimmt Dinge zu erkennen und zu erlernen. Deshalb wird hier auch von „Lernschwierigkeit“ oder „Lernbehinderung“ gesprochen. Es geht aber auch um den Umgang mit Gefühlen und der Auseinandersetzung mit der
Umwelt, seiner Familie, seinen Freunden, mit sonstigen Menschen.
Eine solche Beeinträchtigung oder Behinderung kann bereits während der Schwangerschaft, durch die Geburt oder eine spätere Erkrankung oder einen Unfall, aber auch erst im Alter als sog. Demenz eintreten.
Die Abweichung oder Behinderung kann aber auch auf einer genetische Abweichung , das heißt einem abweichenden Erbgut oder einer Besonderheiten der Erbanlage beruhen. Die Beeinträchtigung führt manchmal zu einem bestimmten Erscheinungsbild, das auch als Syndrom bezeichnet wird. Es gibt eine Liste von solchen Syndromen. Im Internet lassen sich die verschiedensten Interessensgruppen zu den speziellen Syndromen finden.
Querverweise und Links:
- Weitere Informationen:
-
Feststellung der Schwerbehinderten-
eigenschaft
-
Schwerbehinderten-
ausweis
- Rechtliche Grundlagen:
- §53 Abs. 1, Satz 2 SGB XII
- §61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII
-
Eingliederungshilfe-VO