Unterportal mitdabei- Menschen mit seelischer Behinderung
Navigationspfad:
Inhalt der Seite:
mitdabei
Menschen mit seelischer Behinderung / psychischer Erkrankung
Im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung ist ein Mensch wesentlich seelisch behindert , wenn eine seelische Störung vorliegt, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 SGB Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) zur Folge haben kann. Dabei wird bei den folgenden seelischen Störungen davon ausgegangen, dass sie zu einer solchen Einschränkung der Teilhabefähigkeit führen können:
- Körperlich nicht begründbare Psychosen
- seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,
- Suchtkrankheiten,
- Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.
Die Einschränkung der Teilhabefähigkeit kann alle Bereiche des Lebens betreffen, sowohl den privaten, den beruflichen als auch den Freizeitbereich.
Querverweise und Links:
- Weitere Informationen:
-
Feststellung der Schwerbehinderten-
eigenschaft
-
Schwerbehinderten-
ausweis
- Rechtliche Grundlagen:
- Eingliederungshilfe-VO
- § 60 SGB XII
- § 53 SGB XII