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Menschen mit seelischer Behinderung / psychischer Erkrankung

Im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung ist ein Mensch wesentlich seelisch behindert , wenn eine seelische Störung vorliegt, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 SGB Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) zur Folge haben kann. Dabei wird bei den folgenden seelischen Störungen davon ausgegangen, dass sie zu einer solchen Einschränkung der Teilhabefähigkeit führen können:

  • Körperlich nicht begründbare Psychosen
  • seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,
  • Suchtkrankheiten,
  • Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.

Die Einschränkung der Teilhabefähigkeit kann alle Bereiche des Lebens betreffen, sowohl den privaten, den beruflichen als auch den Freizeitbereich.