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Leistungen

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Gesetzliche Pflegeversicherung

Seit dem 1.Januar 1995 ist die Pflegeversicherung in Kraft getreten. Es handelt sich hier um eine „Teilkasko“-Versicherung. Hierbei wird ein Teil der entstandenen pflegebedingten Kosten ausgeglichen. Die Pflegeversicherung stellt eine soziale Grundsicherung in der Form von unterstützenden Hilfeleistungen dar, die jedoch Eigenleistungen der Versicherten nicht entbehrlich machen.
Vorraussetzung für die Leistungen der Pflegeversicherung ist, dass die Versicherten pflegebedürftig im Sinne des § 14 Neunten Sozialgesetzbuches (SGB XI) sind.
Die Leistungen der Pflegekassen sind nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt, dieser wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt.
Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung betragen im Tagesdurchschnitt

  • in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
  • in der Pflegestufe II mindestens 3 Stunden, wobei auf die Grundpflege mehr als 2 Stunden entfallen,
  • in der Pflegestufe III mindestens 5 Stunden, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.

Eine umfassende Beratung bietet die zuständige Pflegekasse.

Ergänzend oder neben Leistungen der Pflegekasse kommen auch Leistungen der Sozialhilfe nach den Regelungen in §§ 61 – 66 SGB XII in Frage.