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Rechtliche Grundlagen
Begriff Behinderung
Der Begriff Behinderung wird in § 2 Abs. 1 S. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wie folgt definiert:
„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“
Nach § 2 Abs. 1 S. 2 SGB IX sind Menschen von Behinderung bedroht, „wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“
Das heißt: Jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend (länger als sechs Monate) zu Einschränkungen bei der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft führt, gilt als Behinderung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie angeboren ist. Ob eine Behinderung vorliegt, kann nur individuell und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.
Querverweise und Links:
- Weitere Informationen:
- Behinderungsarten
- geistige Behinderung
- seelische Behinderung
- Körperbehinderung
- Sehbehinderung
-
Hörbehinderung
- Rechtliche Grundlagen:
- § 2 SGB IX