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Rechtliche Grundlagen
Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung
Die Regelungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestimmen sich nach §§ 41 bis 46 SGB XII.
Die Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) wurden in das SGB XII einbezogen. Dazu wurden die bestehenden Vorschriften als neues Viertes Kapitel in das SGB XII inhaltlich unverändert integriert. Die Grundsicherung tritt damit als vorrangige Leistung neben die Hilfe zum Lebensunterhalt.
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben Personen, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Weitere Voraussetzung für die Leistungsberechtigung von Personen ist, dass sie ihren gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Leistung wird gewährt an Personen ab 65 Jahre und an Personen ab 18 Jahren mit dauerhafter voller Erwerbsminderung.
Die Leistungen der Grundsicherung sind zwar grundsätzlich entsprechend der Hilfe zum Lebensunterhalt bemessen, müssen aber im Unterschied zu den übrigen Leistungen der Sozialhilfe beantragt werden. Sie werden in der Regel für ein Jahr bewilligt.
Nach der Regelung in § 43 SGB XII werden Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft angerechnet, jedoch bleiben als Besonderheit in der Sozialhilfe Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen weniger als 100.000 Euro beträgt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die genannte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Zur Widerlegung der Vermutung kann der zuständige Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Mitwirkungspflichten entsprechende Auskünfte verlangen, aber nur soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten gegeben sind.
Wie bisher wird auch auf den Ersatz der Kosten durch die Erben verzichtet.
Eine Broschüre „Die Grundsicherung: Eine zusätzliche Sicherheit“ kann von der LVA Hessen jetzt Deutsche Rentenversicherung Hessen bezogen oder von deren Internetauftritt heruntergeladen werden.