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Menschen mit Sehbehinderung und Blinde

Eine Sehbehinderung liegt vor, wenn auch nach optischer Korrektur Teilfunktionen des Sehens, wie Fern-, oder Nahsicht, Gesichtsfeld, Kontrast, Farbe, Blendung und Bewegung erheblich eingeschränkt sind oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Seheindrücke besteht.

  • Menschen, deren Sehvermögen nur 1/50 oder weniger des Sehvermögens eines normalsichtigen Menschen (100%) beträgt, werden als blind bezeichnet.
  • Menschen, deren Sehvermögen 1/20 – 1/50 der Norm beträgt, gelten als hochgradig sehbehindert.

Die Feststellung des Grades der Sehbehinderung  ist Voraussetzung für die Erlangung von bestimmten Leistungen.

Die Ursachen für eine Sehbehinderung oder Blindheit sind vielfältig. Sie kann erblich oder altersbedingt sein. Bedingt durch eine Frühgeburt, Veränderungen der Hornhaut, Netzhaut oder Linse, Fehlbildungen bedingt durch eine Krankheit (z.B. Diabetes) oder einen Unfall, durch Medikamenteneinnahme, Alkohol oder Drogen.
Hinweise auf Sehschwierigkeiten können zum Beispiel folgende sein:

  • Äußerungen von Sehbeschwerden
  • Organauffälligkeiten wie Fehlbildungen oder Trübungen
  • Blickauffälligkeiten wie keinen Blickkontakt aufnehmen können
  • Kopfschiefhaltung
  • Doppelbilder, Kopfschmerzen, Augenbrennen, Verschwommensehen, Augenbohren
  • erhöhte Blendempfindlichkeit, Lichtscheu oder erhöhter Lichtbedarf, Nachtblindheit
  • Häufiges Anstoßen, Fehltritte, Stolpern, Danebengreifen

Es stehen eine Vielzahl von Hilfs- und Unterstützungsangeboten zur Verfügung:

  • Wahrnehmungsförderung, Frühförderung
  • Mobilitäts- und Orientierungstraining sowie das  Training in lebenspraktischen Fertigkeiten (LPF);
  • Hilfsmittel wie Brailleschrift und Blindenlesegerat, Großschrift, Blindenlangstock, Blindenführhunde, Hörfilme und Hörkassetten
  • Blindengeld nach dem Hessischen Blindengeldgesetz
  • Eintragung des Merkmals Bl bzw. G und B in den Schwerbehindertenausweis
  • Spezielle Regelungen im Hessischen Behindertengleichstellungsgesetz - HessBGG (§§3, 6, 12, 13 und 14)
  • Spezielle Regelungen im Bundesbehindertengesetz  - BBGG
  • Anspruch auf Bescheide in wahrnehmbarere Form (HessBGG, BBGG sowie §191a Gerichtsverfassungsgesetz)
  • Blindenhilfe nach §§72, 97 Sozialgesetzbuch XII

Viele Verbände und Organisationen, erteilen Auskunft und bieten Unterstützung an. Eine Auswahl ist über die nebenstehenden links zu erreichen.